Satzung
SATZUNG DES POSTSPORTVEREINS ALFELD (LEINE) E.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Postsportverein Alfeld (Leine) e.V.“.
Er ist unter Nr. 110014 im Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim eingetragen.
Der Verein ist am 21. Juni 1950 gegründet worden.
Er hat seinen Sitz in 31061 Alfeld (Leine), Ziegelmasch 19 (Postsporthalle).
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Gemeinnützigkeit
Der Postsportverein Alfeld (Leine) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Allen ehrenamtlich Tätigen können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten die Auslagen, insbesondere für die Teilnahme an Sitzungen und Tagungen sowie die nachgewiesenen sonstigen Auslagen – soweit sie angemessen sind – erstattet werden. Gezahlt werden können auch Tätigkeitsvergütungen für Arbeits- und Zeitaufwand und eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung. Bei Bedarf können Vereinsämter und Tätigkeiten für den Verein im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der erweiterte Vorstand. Vertragsinhalte und Vertragsbeendigungen werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
§ 3
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateursports durch geeignete Bewegungsangebote
für alle Altersgruppen beiderlei Geschlechts.
Dieses geschieht insbesondere durch
– Pflege und Förderung der sportlichen Entwicklung im Breiten- und Wettkampfsport;
– Durchführung von Sportveranstaltungen;
– Betrieb und Bereitstellung angemessener Sportstätten;
– Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,
– Organisation von den Gemeinschaftssinn fördernden Maßnahmen (Trainingslagern, Fahrten etc.).
§ 4
Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart wird eine eigene Abteilung gegründet. Sie wird von einem/r Abteilungsleiter/in geführt. Der/die Abteilungsleiter/in und eventuell die ihn unterstützenden Mitarbeiter/innen werden allein von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
– ordentlichen Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der erweiterte Vorstand. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Eine Ablehnung der Aufnahme wird schriftlich ohne Angabe von Gründen erklärt. Das Aufnahmeersuchen gilt als angenommen, wenn der Bewerber innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages beim erweiterten Vorstand keinen ablehnenden Bescheid erhalten hat. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
– mit dem Tod des Mitglieds
– durch freiwilligen Austritt
– durch Ausschluss aus dem Verein
– bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied der Abteilungsleitung oder des erweiterten Vorstands. Bei minderjährigen Mitgliedern mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Nach einer Mitgliedschaft von mindestens 12 Monaten ist eine Kündigung jeweils zum Quartalsende möglich. Die Kündigungsfrist beträgt immer sechs volle Wochen.
Beim Tod eines Mitglieds erlischt die Mitgliedschaft mit dem Todestag.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Für die Bemessung der Beitragsforderung gilt die Regelung für den freiwilligen Austritt entsprechend.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des
erweiterten Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine Erstattung von geleisteten Beiträgen (auch anteilig) ist nicht vorgesehen. Für die Bemessung offener Beitragszahlungen gilt die Regelung für den freiwilligen Austritt entsprechend.
Bei gröblicher Verletzung der Vereinsinteressen durch ein Mitglied des erweiterten Vorstands ist für
den Ausschluss aus dem Verein ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge und Gebühren erhoben. Die Höhe der Beiträge und Gebühren und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind als Einzelperson von der Beitragspflicht befreit. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand gemäß § 26 BGB
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
§ 9
Vorstand gemäß § 26 BGB
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und einem/einer oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren – vom Tag der Wahl an gerechnet – gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen.
§10
Erweiterter Vorstand
Für die Durchführung der Aufgaben des Vereins und zur Unterstützung des Vorstands wird ein
erweiterter Vorstand gebildet. Er kann für sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen.
Dem erweiterten Vorstand gehören außer den Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 26 BGB an
a) der/die Schriftwart/in
b) der/die Jugendwart/in
c) der/die Sozialwart/in
d) der/die Abteilungsleiter/innen
e) der/die Kassenwart/in
Kassenwart/in, Schriftwart/in, Jugendwart/in und Sozialwart/in werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren – vom Tag der Wahl an gerechnet – gewählt. Sie bleiben jedoch bis zu den Neuwahlen weiterhin im Amt.
Die Abteilungsleiter/innen werden auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von den Abteilungen gewählt. Sie bleiben jedoch bis zu den Neuwahlen weiterhin im Amt.
Die Einberufung des erweiterten Vorstands erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands im Sinne des § 26 BGB, schriftlich, fernmündlich oder elektronisch (per E-Mail) unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen.
Der erweiterte Vorstand kann für besondere Aufgaben weitere Mitglieder für den erweiterten Vorstand berufen.
§11
Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – natürliche Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr – eine Stimme. Das aktive Wahlrecht besitzen alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an; das passive Wahlrecht haben alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Für das Amt des/der Jugendwartes/Jugendwartin besteht das passive Wahlrecht vom 16.Lebensjahr an.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands, des/der Kassenwartes/in und der
Abteilungsleiter/innen,
– Entlastung des Vorstands und des/der Kassenwart/in,
– Genehmigung des Haushaltsvoranschlags,
– Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags,
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB, des/der Kassenwart/in, der/des
Schriftwartes/Schriftwartin, des/der Jugendwartes/Jugendwartin und des/der Sozialwartes/Sozialwartin,
– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
– Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Die Mitgliederversammlung wählt aus den anwesenden Mitgliedern zwei Kassenprüfer/innen auf die Dauer von zwei Jahren. Die Wahlzeit soll versetzt sein. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Kasse hinsichtlich
– der rechnerischen Richtigkeit der Kassenführung
– der satzungsgemäßen Verwendung der Vereinsgelder.
Die Prüfer/innen empfehlen der Mitgliederversammlung die Entlastung oder Nichtentlastung des/der Kassenwartes/Kassenwartin und des gesamten Vorstands.
§12
Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Versammlungstermin und die Tagesordnung werden zwei Wochen vorher in der Alfelder Zeitung veröffentlicht sowie durch Aushang in der Postsporthalle in 31061 Alfeld (Leine), Ziegelmasch 19 und solange dieser vorhanden in dem Vereinsaushangkasten in 31061 Alfeld, Im Kniepe , bekannt gemacht. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über eine Erweiterung der bekannt gemachten Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
§13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen/eine Leiter/in. Das Protokoll wird vom/von der Schriftführer/in geführt. Ist dieser/diese nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen/eine Protokollführer/in. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.
Die Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Stimmengleichheit im Abstimmungsergebnis bedeutet immer die Ablehnung des Beschlussvorschlags oder des Antrags.
Jede Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Öffentlichkeit und der Gäste beschließt die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die (Beschlüsse der) Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und vom/von der Protokollführer/in zu unterschreiben ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung,
– ordnungsgemäße Einladung,
– die Personen des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
– die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder,
– die Tagesordnung,
– die einzelnen Abstimmungsergebnisse.
Bei einer Satzungsänderung ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§14
Nachträgliche Änderung der Tagesordnung
Jedes Mitglied kann nachträglich beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung beantragen. Anträge sind mindestens sechs Werktage vor der Versammlung zu stellen. Die Mitgliederversammlung stimmt zu Beginn über diese Anträge ab. Bei Zustimmung ist die Tagesordnung zu ergänzen. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sowie die Wahl oder die Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§15
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss auch einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung (§§ 11 bis 14) entsprechend.
§16
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind Liquidatoren die Vorstandsmitglieder nach den Bestimmungen des § 9. Dieses gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
– an den unmittelbar gegründeten Nachfolgeverein, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat oder
– an die Stadt Alfeld (Leine), die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Förderung des freien Amateursports zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 02.März 2016 beschlossen.
Alfeld, den 02.März 2016.
1. Vorsitzender Protokollführer
Markus Kolle Elmar Noll